Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

ISS GmbH, Willich

 

1.       Geltungsbereich

1.1     Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere An­gebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.

1.2     Spätestens mit der Annahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere All­ge­meinen Verkaufsbedingungen als angenommen.

1.3     Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden unsere Allgemeinen Ver­kaufs­bedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn wir im Einzelfall nicht aus­drück­lich auf deren Einbeziehung hingewiesen haben.

1.4     Der Geltung anderweitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere von All­ge­meinen Einkaufsbedingungen des Käufers, wird widersprochen. Sie werden – eben­so wie Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

2.       Angebote und Vertragsabschluss

2.1     Unsere Angebote sind gegenüber Kaufleuten freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer.

2.2     Bestellungen oder Aufträge des Käufers werden von uns nur durch schriftliche Be­stäti­gung oder Leistungserbringung nach Auftragseingang ange­nommen. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein oder unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. Bestellungen des Käufers können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

2.3.    Unsere Angebote sowie die Annahme bzw. Bestätigung von Bestellungen oder Auf­trägen des Käufers erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbst­belieferung. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht ausreichender Selbstbelieferung sind wir – unter Ausschluss von Regress- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers – von unserer Lieferpflicht befreit, wenn wir die ausbleibende oder verzögerte Selbst­belieferung durch unseren Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.

2.4     Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Erklärungen abgeben, welche über den schrift­lichen Inhalt abgeschlossener Verträge hinausgehen oder hiervon abweichen, be­dürfen sie stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

 

3.       Liefertermine und Auslieferung

3.1     Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich und können ge­ändert werden, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir deren Nichteinhaltung zu vertreten haben.

3.2     Bei Lieferungen auf Abruf ist – sofern schriftlich keine abweichenden Abrufintervalle oder –modalitäten vereinbart worden sind – gilt eine Lieferfrist von 10 Tagen nach Zugang der Abrufmitteilung des Käufers.

3.3     Eine mit dem Käufer vereinbarte Lieferzeit beginnt erst, wenn alle vom Käufer zu liefernden Bestellungen, Unterlagen, Informationen und Genehmigungen vorliegen und alle technischen Fragen abgeklärt sind.

3.4     Wird vom Käufer vor Ausführung der Lieferung eine Änderung des Kaufgegenstandes oder der Liefermodalitäten gefordert, wird eine verbindliche Lieferfrist unterbrochen und be­ginnt mit dem Zeitpunkt der Einigung über die geänderten Leistungs- oder Liefer­mo­dali­täten vom Neuen zu laufen oder kann von uns nach billigem Ermessen anderweitig festgelegt werden.

3.5     Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie zu einer vorzeitigen Leistungserbringung berechtigt.

3.6     Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Er­eig­nissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von uns nicht verursacht sind, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Unfälle, Epi­demien, außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften, nachträgliche Materialver­knappungen, Import- oder Exportrestriktionen, Einfuhrverbote aufgrund von Embargo­ent­scheidungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare Maschinenausfälle, Streik, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Naturereignisse, be­hördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störungen der Verkehrswege, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In den vor­ge­nannten Fällen verlängern sich verbindliche Lieferfristen und –termine um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung.

3.7     Dauert eine Liefer- oder Leistungsverzögerung gemäß Ziffer 3.5 länger als zwei Mo­nate an, können sowohl der Käufer als auch wir den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall wechselseitig aus­geschlossen. Bereits geleistete Zahlungen werden von uns erstattet.

3.8     In Bezug auf Liefer- und Leistungsverzögerungen haften wir nur für eigenes Ver­schul­den und unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nicht jedoch für das unserer Vor­lieferanten. Der Umfang unserer Haftung ist – außer bei Vorsatz – auf den vorherseh­baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir sind jedoch auf Verlangen unseres Käufers verpflichtet, uns eventuell gegenüber unserem Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

3.9     Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

 

4.       Gefahrübergang

4.1     Sofern im Einzelfall nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - die Gefahr mit Übergabe unserer Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt, der Spediteur oder Fracht­führer von uns beauftragt wird oder die Lieferung von der Betriebsstätte eines Dritten (sog. „Streckengeschäft“) vorgenommen wird.

4.2     Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung oder durch Verschulden des Käufers, lagert die Ware ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Ebenso geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Mehrkosten oder Schäden, welche dem Verkäufer infolge eines Annahmeverzugs des Käufers entstehen, sind vom Käufer zu erstatten.

4.3     Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

4.4     Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4.5     Eine Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers und bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

 

5.       Preise und Zahlung

5.1     Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als Netto-Ver­gütung ab Werk (EXW) oder Lager, zuzüglich Fracht, Verpackung, Zölle, Steuern, Gebühren und der jeweils gel­ten­den gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2     Der vereinbarte Kaufpreis ist ohne Abzug bei Lieferung unserer Ware fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig.

5.3     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

5.4     Ist der Käufer Kaufmann, berechtigten uns Kostensteigerungen nach Vertrags­ab­schluss, welche nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere Erhöhungen von Roh­stoff-, Arbeits- oder Transportkosten sowie von Zöllen, Steuern oder sonstigen Ab­gaben oder aber Preiserhöhungen unserer Lieferanten in Bezug auf noch nicht aus­ge­führte Lieferungen zu einer entsprechenden – auf Verlangen des Käufers nach­zu­weisenden - Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Ver­trags­abschluss erfolgen soll oder aber mit dem Käufer ein Liefervertrag über einen Zeit­raum von mehr als drei Monaten abgeschlossen worden ist.

5.5     Soweit uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche den Rück­schluss zulassen, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist oder die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere Leistungen entweder von einer Vorkassezahlung oder der Stel­lung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

5.6     Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen, wie wir sie für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5% - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gemäß § 247 I BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.7     Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, sind die Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.

6.       Sicherheiten

6.1     Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

6.2     Bei Waren, welche der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aber auf der Grundlage eines Liefervertrages auf Abruf oder mit einer Laufzeit über zwei Monate bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen For­de­rungen gegen den Käufer – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – aus der Geschäftsbeziehung oder den abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

6.3     Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

6.4     Solange unsere Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, verpflichtet sich der Käufer als unser Treuhänder, unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt von seinem Eigentum sowie von dem Eigentum Dritter aufzubewahren, gegen Be­schä­di­gung, Verlust oder Diebstahl zu sichern und als unser Vorbehaltseigentum zu kenn­zeichnen.

6.5     Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich ungehinderten Zugang zu gewähren, damit wir über unsere Vorbehaltsware verfügen und diese an uns nehmen können. Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag.

6.6     Wird unsere Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung durch den Käufer für uns als Hersteller - ohne dass wir hieraus verpflichtet werden – und wir werden Vorbehaltseigentümer der neuen Sache.

6.7     Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zusammen mit anderer, uns nicht ge­hö­renden Ware, erwerben wir Vorbehaltsmiteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Ver­ar­beitung und dem Verarbeitungswert. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder ver­mengt, so werden wir Vorbehaltsmiteigentümer entsprechend den gesetzlichen Be­stim­mungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein­eigentum, überträgt er uns hiermit Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Vorbehaltseigentum bzw. Vorbehaltsmiteigentum stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.

6.8     Wird unsere Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Diese Abtretung wird von uns hiermit angenommen.

6.9     Der Wert unserer Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer An­satz bleibt, sofern und soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter­ver­äußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf denjenigen Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

6.10   Der Käufer ist zur jederzeit widerruflichen Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffern 6.8.-6.9. tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vor­behaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.11   Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigen wir den Käufer zur Einziehung der nach Ziffern 6.8.-6.9 an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.

6.12   Von den uns zustehenden Widerrufsrechten sowie unserer Forderungsein­ziehungs­befug­nis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen – auch gegenüber Dritten – ordnungsgemäß nachkommt. Mit Zah­lungs­einstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch sofern dieser durch einen Gläubiger gestellt wird – erlöscht das Recht des Käufers zur Weiter­veräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware sowie die Er­mäch­tigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen automatisch, d.h. ohne dass es einer Widerrufserklärung durch uns bedarf. Dasselbe gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest auf Seiten des Käufers.

6.13   Auf unser Verlangen hat der Käufer die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forde­rungen zu benennen, die Höhe und den Rechtsgrund sowie das Rechnungsdatum der an uns abgetretenen fälligen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern anzuzeigen. Ergänzend findet § 402 BGB Anwendung. Unab­hängig davon sind wir ermächtigt, die Abtretung dem Drittschuldner selbst anzuzeigen.

6.14   Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unsere Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich bei gleichzeitiger Über­mittlung der für einen Widerspruch oder eine Vollstreckungsabwehrklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage i. S. v. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für uns entstehende Kosten, Schäden oder Ausfälle.

6.15   Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert, d.h. zum Rechnungswert,  gegen Diebstahl, Feuer- und Wasser­schäden zu versichern und den Anspruch gegen die Versicherung an uns abzutreten.

6.16   Soweit der realisierbare Wert der uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten um mehr als 10% die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.

 

7.       Gewährleistung

7.1     Ist der Käufer Kaufmann, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten vor­aus, dass der Käufer den nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2     Eventuelle Transportschäden sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegen­über dem Frachtführer wahrzunehmen.

7.3     Sollte trotz aller von uns angewandten Sorgfalt die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, werden wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), die Ware - eine frist- und ordnungs­gemäße Mängelrüge vorausgesetzt – nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Ge­legen­heit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle einer Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

7.4     Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadens­ersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.

7.5     Macht der Käufer Mängel hinsichtlich der von uns gelieferten Ware geltend, darf er hier­über nicht verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft oder verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt oder ein Beweis­siche­rungs­verfahren durchgeführt worden ist.

7.6     Der Käufer ist verpflichtet, uns zum Zweck der Überprüfung einer Reklamation unsere Ware oder Teile hiervon zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht, entfällt die Gewährleistung.

7.7     Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur, sofern und soweit als der Käufer mit seinen Abnehmern oder Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.8     Für Mängel, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme oder von beauftragten Dritten zu vertretene Umstände verursacht worden sind, sind alle Gewährleistungs- und Schadensersatz­ansprüche ausgeschlossen.

7.9     Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so hat er uns diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind.

7.10   Soweit für bestimmte Teile des Kaufgegenstandes besondere Garantiebedingungen der Hersteller bestehen, sind wir berechtigt, diese Bedingungen anzuwenden, auch wenn diese dem Käufer nicht bekannt sind. Auf Anforderung werden wir derartige Garantiebedingungen dem Käufer zur Verfügung stellen.

7.11   Ist der Käufer Kaufmann, verjähren Gewährleistungsansprüche in zwölf Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer.

 

8.       Haftung

8.1     Ist der Käufer Kaufmann, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schadens­ersatzansprüche des Käufers, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen oder eine schuldhafte Verletzung wesent­licher Vertragspflichten beinhalten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichten und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

8.2     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sund­heit bleibt – ebenso wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – un­berührt.

8.3     Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

 

9.       Datenschutz

9.1     Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

9.2     Die personenbezogenen Daten, die uns der Käufer z. B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name und Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Käufer und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem er uns die Daten zur Verfügung gestellt hat. Wir geben die Daten des Käufers nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir die Zahlungsdaten des Käufers an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinsitut weiter.

9.3     Wir sichern zu, dass die personenbezogenen Daten des Käufers im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet sind oder der Käufer vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

9.4     Personenbezogene Daten, die uns über unsere Webseiten mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestmmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.

9.5     Sollte der Käufer mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, werden wir auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch erhält der Käufer unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die wir über ihn gespeichert haben. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten kann sich der Käufer an uns unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten wenden: ISS GmbH; Hasenweide 146, 50226 Frechen; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Soweit wir von unserem Internetauftritt auf Webseiten Dritter verweist oder verlinkt werden, übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Webseiten.

 

10.     Schlussbestimmungen

10.1   Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit internationaler Abkommen (z.B. UN-Kaufrecht).

10.2   Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.

10.3   Im Einzelfall zwischen dem Käufer und uns individuell getroffene schriftliche Verein­barungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) besitzen Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

10.4   An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

10.5   Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Für diesen Fall wird ver­ein­bart, an Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls diese Allgemeinen Ver­kaufsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen und eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich sein sollte.

10.6   Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) unser Firmensitz. Allerdings sind wir berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

Rev. 1 Oktober 2016