Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
ISS GmbH, Willich
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere nachstehenden Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und
Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.
1.2 Spätestens mit der Annahme unserer Ware
oder Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen.
1.3 Im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung werden unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch dann
Vertragsbestandteil, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren
Einbeziehung hingewiesen haben.
1.4 Der Geltung anderweitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere von Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers, wird widersprochen. Sie werden – ebenso wie Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen – nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote
und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind gegenüber Kaufleuten
freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots durch den Käufer.
2.2 Bestellungen oder Aufträge des Käufers
werden von uns nur durch schriftliche Bestätigung oder Leistungserbringung
nach Auftragseingang angenommen. Im letzteren Fall gilt unser Lieferschein
oder unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. Bestellungen des Käufers können
wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.3. Unsere Angebote sowie die Annahme bzw.
Bestätigung von Bestellungen oder Aufträgen des Käufers erfolgen unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung. Bei nicht
rechtzeitiger oder nicht ausreichender Selbstbelieferung sind wir – unter
Ausschluss von Regress- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers – von unserer
Lieferpflicht befreit, wenn wir die ausbleibende oder verzögerte Selbstbelieferung
durch unseren Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.
2.4 Soweit
unsere Mitarbeiter mündliche Erklärungen abgeben, welche über den schriftlichen
Inhalt abgeschlossener Verträge hinausgehen oder hiervon abweichen, bedürfen
sie stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.
3. Liefertermine
und Auslieferung
3.1 Die von uns genannten Liefertermine und
Fristen sind unverbindlich und können geändert werden, sofern wir sie nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Sie gelten
vorbehaltlich rechtzeitiger und ausreichender Selbstbelieferung, es sei denn,
dass wir deren Nichteinhaltung zu vertreten haben.
3.2 Bei Lieferungen auf Abruf ist – sofern
schriftlich keine abweichenden Abrufintervalle oder –modalitäten vereinbart
worden sind – gilt eine Lieferfrist von 10 Tagen nach Zugang der
Abrufmitteilung des Käufers.
3.3 Eine mit dem Käufer vereinbarte Lieferzeit
beginnt erst, wenn alle vom Käufer zu liefernden Bestellungen, Unterlagen,
Informationen und Genehmigungen vorliegen und alle technischen Fragen abgeklärt
sind.
3.4 Wird vom Käufer vor Ausführung der
Lieferung eine Änderung des Kaufgegenstandes oder der Liefermodalitäten
gefordert, wird eine verbindliche Lieferfrist unterbrochen und beginnt mit dem
Zeitpunkt der Einigung über die geänderten Leistungs- oder Liefermodalitäten
vom Neuen zu laufen oder kann von uns nach billigem Ermessen anderweitig
festgelegt werden.
3.5 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und
Teilleistungen sowie zu einer vorzeitigen Leistungserbringung berechtigt.
3.6 Liefer- oder Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von uns nicht verursacht sind,
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht zu vertreten.
Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Unfälle, Epidemien,
außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften, nachträgliche Materialverknappungen,
Import- oder Exportrestriktionen, Einfuhrverbote aufgrund von Embargoentscheidungen,
Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, unvorhersehbare
Maschinenausfälle, Streik, Aussperrungen, Mobilmachung, Krieg, Naturereignisse,
behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störungen der Verkehrswege, auch
wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In den
vorgenannten Fällen verlängern sich verbindliche Lieferfristen und –termine
um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung.
3.7 Dauert eine Liefer- oder
Leistungsverzögerung gemäß Ziffer 3.5 länger als zwei Monate an, können sowohl
der Käufer als auch wir den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall wechselseitig ausgeschlossen.
Bereits geleistete Zahlungen werden von uns erstattet.
3.8 In Bezug auf Liefer- und
Leistungsverzögerungen haften wir nur für eigenes Verschulden und unsere
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nicht jedoch für das unserer Vorlieferanten.
Der Umfang unserer Haftung ist – außer bei Vorsatz – auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir sind jedoch auf Verlangen
unseres Käufers verpflichtet, uns eventuell gegenüber unserem Vorlieferanten
zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
3.9 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir
berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
4. Gefahrübergang
4.1 Sofern im Einzelfall nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - die Gefahr mit Übergabe unserer Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere Fahrzeuge erfolgt, der Spediteur oder Frachtführer von uns beauftragt wird oder die Lieferung von der Betriebsstätte eines Dritten (sog. „Streckengeschäft“) vorgenommen wird.
4.2 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung oder durch Verschulden des Käufers, lagert die Ware ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf dessen Kosten und Gefahr. Ebenso geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Mehrkosten oder Schäden, welche dem Verkäufer infolge eines Annahmeverzugs des Käufers entstehen, sind vom Käufer zu erstatten.
4.3 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
4.4 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4.5 Eine Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers und bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
5. Preise und Zahlung
5.1 Sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise als
Netto-Vergütung ab Werk (EXW) oder Lager, zuzüglich Fracht, Verpackung, Zölle,
Steuern, Gebühren und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Der vereinbarte Kaufpreis ist ohne Abzug bei Lieferung unserer Ware fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig.
5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5.4 Ist der Käufer Kaufmann, berechtigten uns Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss, welche nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere Erhöhungen von Rohstoff-, Arbeits- oder Transportkosten sowie von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben oder aber Preiserhöhungen unserer Lieferanten in Bezug auf noch nicht ausgeführte Lieferungen zu einer entsprechenden – auf Verlangen des Käufers nachzuweisenden - Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder aber mit dem Käufer ein Liefervertrag über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten abgeschlossen worden ist.
5.5 Soweit uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden,
welche den Rückschluss zulassen, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund
fehlender Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist oder die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere
Leistungen entweder von einer Vorkassezahlung oder der Stellung von Sicherheiten
abhängig zu machen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung mit
angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
5.6 Befindet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen, wie wir sie für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5% - ist der Käufer Kaufmann, mindestens 8% - über dem Basiszinssatz gemäß § 247 I BGB zu zahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
5.7 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ist der Käufer Kaufmann, sind die Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
6. Sicherheiten
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
6.2 Bei Waren, welche der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung oder aber auf der Grundlage eines Liefervertrages auf Abruf oder mit einer Laufzeit über zwei Monate bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – aus der Geschäftsbeziehung oder den abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
6.3 Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
6.4 Solange unsere Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, verpflichtet sich der Käufer als unser Treuhänder, unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt von seinem Eigentum sowie von dem Eigentum Dritter aufzubewahren, gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern und als unser Vorbehaltseigentum zu kennzeichnen.
6.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich ungehinderten Zugang zu gewähren, damit wir über unsere Vorbehaltsware verfügen und diese an uns nehmen können. Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6.6 Wird unsere Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung durch den Käufer für uns als Hersteller - ohne dass wir hieraus verpflichtet werden – und wir werden Vorbehaltseigentümer der neuen Sache.
6.7 Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zusammen mit anderer, uns nicht gehörenden Ware, erwerben wir Vorbehaltsmiteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Vorbehaltsmiteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, überträgt er uns hiermit Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Vorbehaltseigentum bzw. Vorbehaltsmiteigentum stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
6.8 Wird unsere Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Diese Abtretung wird von uns hiermit angenommen.
6.9 Der Wert unserer Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, sofern und soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf denjenigen Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
6.10 Der Käufer ist zur jederzeit widerruflichen Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffern 6.8.-6.9. tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
6.11 Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigen wir den Käufer zur Einziehung der nach Ziffern 6.8.-6.9 an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.
6.12 Von den uns zustehenden Widerrufsrechten sowie unserer Forderungseinziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – ordnungsgemäß nachkommt. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch sofern dieser durch einen Gläubiger gestellt wird – erlöscht das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung oder Verwendung unserer Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen automatisch, d.h. ohne dass es einer Widerrufserklärung durch uns bedarf. Dasselbe gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest auf Seiten des Käufers.
6.13 Auf unser Verlangen hat der Käufer die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, die Höhe und den Rechtsgrund sowie das Rechnungsdatum der an uns abgetretenen fälligen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern anzuzeigen. Ergänzend findet § 402 BGB Anwendung. Unabhängig davon sind wir ermächtigt, die Abtretung dem Drittschuldner selbst anzuzeigen.
6.14 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unsere Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich bei gleichzeitiger Übermittlung der für einen Widerspruch oder eine Vollstreckungsabwehrklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage i. S. v. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für uns entstehende Kosten, Schäden oder Ausfälle.
6.15 Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert, d.h. zum Rechnungswert, gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und den Anspruch gegen die Versicherung an uns abzutreten.
6.16 Soweit der realisierbare Wert der uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten um mehr als 10% die zu sichernden Forderungen übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.
7. Gewährleistung
7.1 Ist der Käufer Kaufmann, setzt die
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass der Käufer den nach §
377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Eventuelle Transportschäden sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder –fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
7.3 Sollte trotz aller von uns angewandten Sorgfalt die von uns gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, werden wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), die Ware - eine frist- und ordnungsgemäße Mängelrüge vorausgesetzt – nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle einer Mangelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
7.4 Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
7.5 Macht der Käufer Mängel hinsichtlich der von uns gelieferten Ware geltend, darf er hierüber nicht verfügen, d.h. sie darf nicht weiterverkauft oder verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt oder ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden ist.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, uns zum Zweck der Überprüfung einer Reklamation unsere Ware oder Teile hiervon zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht, entfällt die Gewährleistung.
7.7 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur, sofern und soweit als der Käufer mit seinen Abnehmern oder Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.8 Für Mängel, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme oder von beauftragten Dritten zu vertretene Umstände verursacht worden sind, sind alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
7.9 Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so hat er uns diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind.
7.10 Soweit für bestimmte Teile des Kaufgegenstandes besondere Garantiebedingungen der Hersteller bestehen, sind wir berechtigt, diese Bedingungen anzuwenden, auch wenn diese dem Käufer nicht bekannt sind. Auf Anforderung werden wir derartige Garantiebedingungen dem Käufer zur Verfügung stellen.
7.11 Ist der Käufer Kaufmann, verjähren Gewährleistungsansprüche in zwölf Monaten nach Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Käufer.
8. Haftung
8.1 Ist der Käufer Kaufmann, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schadensersatzansprüche des Käufers, die
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beinhalten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichten und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt – ebenso wie die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz – unberührt.
8.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
9. Datenschutz
9.1 Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung
eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.
9.2 Die personenbezogenen Daten, die uns der
Käufer z. B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name und
Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit dem Käufer und nur für den
Zweck verarbeitet, zu dem er uns die Daten zur Verfügung gestellt hat. Wir
geben die Daten des Käufers nur an das mit der Lieferung beauftragte
Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist.
Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir die Zahlungsdaten des Käufers an das mit
der Zahlung beauftragte Kreditinsitut weiter.
9.3 Wir sichern zu, dass die personenbezogenen
Daten des Käufers im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn,
dass wir dazu gesetzlich verpflichtet sind oder der Käufer vorher ausdrücklich
eingewilligt hat. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von
Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
9.4 Personenbezogene Daten, die uns über unsere
Webseiten mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der
Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und
steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der
Speicherung bestmmter Daten bis zu 10 Jahre betragen.
9.5 Sollte der Käufer mit der Speicherung
seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig
geworden sein, werden wir auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten
veranlassen. Auf Wunsch erhält der Käufer unentgeltlich Auskunft über alle
personenbezogenen Daten, die wir über ihn gespeichert haben. Bei Fragen zur
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte,
Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten kann sich der Käufer an uns
unter den folgenden Kontaktmöglichkeiten wenden: ISS GmbH; Hasenweide 146,
50226 Frechen; E-Mail:
Soweit wir von unserem
Internetauftritt auf Webseiten Dritter verweist oder verlinkt werden,
übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit bzw.
Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Webseiten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und
dem Käufer richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit internationaler Abkommen (z.B.
UN-Kaufrecht).
10.2 Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener
Verträge oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.
10.3 Im Einzelfall zwischen dem Käufer und uns
individuell getroffene schriftliche Vereinbarungen (auch Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) besitzen Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
10.4 An allen Abbildungen, Kalkulationen,
Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-,
Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig
davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
10.5 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies deren Wirksamkeit
im Übrigen nicht. Für diesen Fall wird vereinbart, an Stelle der unwirksamen
Klausel eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck sowie
der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Entsprechend ist zu verfahren, falls diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen
eine regelwidrige Lücke aufweisen und eine ergänzende Vertragsauslegung
erforderlich sein sollte.
10.6 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) unser Firmensitz. Allerdings sind
wir berechtigt, den Käufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen.
Rev. 1 Oktober 2016